Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena obsiegt im Rechtstreit um die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“.
Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. September 2015 entscheidet den Rechtsstreit zwischen dem Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena und einem deutschen Anbieter von Essigerzeugnissen in erster Instanz. Das Urteil bestätigt die Auffassung des Consorzio, dass die Begriffe „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ nicht frei und bedingungslos verwendet werden dürfen.
Dem Urteil des Landgerichts Mannheim vorausgegangen war eine von einem deutschen Unternehmen erhobene negative Feststellungsklage. Man berief sich insbesondere darauf, dass das Consorzio nicht das Recht habe, die Nutzung des Begriffs „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte Essigprodukte als rechtswidrig zu bezeichnen und man sich folglich der Beanstandung der streitgegenständlichen Produkte widersetzen dürfe.
Das Landgericht Mannheim entschied zugunsten des Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena. Die Klage des deutschen Unternehmens wurde zurückgewiesen und dem Consorzio im Umkehrschluss das Recht bestätigt, gegen die widerrechtliche Verwendung des Begriffs „Balsamico“ vorzugehen.
Nach Angaben des Consorzio liegt der Urteilsbegründung eine juristische Bewertung zugrunde, die die Argumentation des Verbandes und der Hersteller von Aceto Balsamico di Modena umfassend bestätigt.
So wendet das Landgericht Mannheim die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union an und folgert aus § 13 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1151/12, dass Produkte mit der Bezeichnung „Balsamico“ widerrechtlich auf die geschützte geografische Herkunftsangabe „Aceto Balsamico di Modena“ anspielen. Somit ist die Nutzung rechtswidrig. Nach Meinung des Gerichts stellt der Verbraucher durch die Nutzung des Begriffs „Balsamico“ einen gedanklichen Bezug zu Aceto Balsamico di Modena her.
Das Gericht lieferte eine sehr genaue und ausführlich begründete Auslegung des Erwägungsgrund 10 der VO (EG) 583/09. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Kommission mit diesem Erwägungsgrund nicht die Reichweite des gewährten Schutzes nach der Grundverordnung, nämlich Art. 13 der Verordnung (EU) 1151/12, ändern wolle bzw. ändern könne und keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung einzelner Bestandteile des zusammengesetzten Namens „Aceto Balsamico di Modena“ treffen wolle. Nach Ansicht des Landgerichts hat die Kommission mit diesem Erwägungsgrund nicht bezweckt, jegliche Nutzung der Begriffe „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ zu gestatten. Genau aus diesem Grund habe die Kommission betont, dass diese Möglichkeit stets der Einhaltung der Grundsätze und Normen der geltenden Rechtsordnung der Europäischen Union unterliege, sprich der Verordnung (EU) 1151/12 und insbesondere Artikel 13.1 sowie der Verordnung über Etikettierung und Verbraucherkommunikation.
Schließlich stellte das Gericht ebenfalls auf der Grundlage der Gesetzgebung der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fest, dass „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ keine generischen Begriffe sind. Somit fallen beide Ausdrücke unter den durch Verordnung (EU) 1151/12 gewährten Schutz.
Inhaltlich bestätigt wurde das Urteil durch das Landgericht Köln, das im Rahmen der ANUGA 2015 einer durch das Consorzio eingereichten einstweiligen Verfügung gegen einen türkischen Anbieter, der ein Essigerzeugnis unter dem Namen „Aceto Balzamico“ anbot, stattgab. Ihm wurde untersagt, Produkte unter dieser Bezeichnung zu bewerben und auf der Messe auszustellen. Die betroffenen Produkte wurden am Folgetag durch einen Gerichtsvollzieher beschlagnahmt.
„Diese beiden Entscheidungen sind ein klarer Sieg für das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena. Sie stellen Präzedenzfälle dar, die sich auf das weitere Vorgehen des Consorzio im europäischen Raum auswirken werden“ kommentierte Federico Desimoni, Generaldirektor des Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, die Entscheidungen des Gerichtes.
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